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INSOLVENZ - INSOLVENZSOZIALPLAN - KÜNDIGUNG IN DER INSOLVENZ - INSOLVENZAUSFALLGELD


 

Arbeitsrecht in der Insolvenz

Sowohl bei der Beratung von Betriebsräten, als auch bei Individualmandanten gewinnt die Spezialisierung an der Schnittstelle zwischen Arbeits- und Insolvenzrecht immer mehr an Bedeutung. Nur bei intensiver Kenntnis beider Rechtsmaterien und deren Verknüpfung können die aufgeworfenen komplexen Rechtsfragen Erfolg versprechend gelöst werden.

 

Lohnansprüche in der Insolvenz

Häufig sind die Entgelte der Beschäftigten bereits mehrere Monate nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt worden. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Ansprüche vor oder erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sind. Sämtliche Entgeltansprüche, welche in den letzten drei Monaten vor Insolvenzeröffnung entstanden und nicht gezahlt worden sind, sind über das Insolvenzgeld gesichert. Insolvenzgeld ist eine Sozialleistung, welche über die Bundesagentur für Arbeit nach Antragstellung des Arbeitnehmers gezahlt wird. Sollten darüber hinaus Enteltansprüche ausstehen, die über das Insolvenzgeld nicht abgedeckt sind, handelt es sich dabei um Insolvenzforderungen, die bei dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen. Entstehen Lohnansprüche erst nach der Insolvenzeröffnung, etwa, weil weitergearbeitet wurde, so handelt es sich dabei um sogenannte "Masseverbindlichkeiten", welche durch den Insolvenzverwalter zu erfüllen sind. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Arbeitgeberfunktion und kann– wie jeder andere Arbeitgeber – auf Zahlung verklagt werden. Es könnte jedoch der Fall eintreten, dass der Lohnanspruch im Endeffekt nicht erfüllt wird, wenn keinerlei Masse, d.h. liquide Geldmittel, vorhanden sind.

 

Kündigung in der Insolvenz

Die vom Insolvenzverwalter zu beachtenden Kündigungsfristen betragen maximal drei Monate, auch wenn die gesetzliche oder tarifvertragliche Kündigungsfrist länger ist. Wird die Kündigung mit der verkürzten Kündigungsfrist ausgesprochen, stehen dem gekündigten Arbeitnehmer Ansprüche auf Schadensersatz zu. Diesen Schaden nennt man Verfrühungsschaden. Der Schadensersatzanspruch umfasst das wegen der vorzeitigen Kündigung entgangene Entgelt und ist zur Insolvenztabelle anzumelden.

 

Besonderheiten für die Betriebsratsarbeit in der Insolvenz

Der Betriebsrat unterliegt bei seiner Arbeit ebenfalls den insolvenzrechtlichen Besonderheiten. Die Insolvenzordnung lässt in § 123 InsO nur Sozialpläne mit einem Gesamtvolumen von 2,5 Bruttomonatsgehältern  aller Beschäftigten zu (absolute Beschränkung). Ferner darf für den Sozialplan nur ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan zur Verteilung auf die Insolvenzgläubiger zur Verfügung steht (relative Beschränkung). Die relative Beschränkung gilt nur nicht, wenn das Insolvenzverfahren mit einem Insolvenzplan verbunden wird, eine besondere Art des Insolvenzverfahrens. In dieser schwierigen Sondersituation unterstützen wir Ihr Gremium gerne.


Unser langjähriger Gesellschafter Ralf Heidemann hat unsere Kanzlei zum 01.01.2020 verlassen. Er sitzt nun im Kennedyplatz 6 in 45127 Essen. Dieser link https://www.br-anwaelte.de/standorte/essen-mitte.html enthält die weiteren Kontaktdaten unseres Kooperationspartners im Netzwerk BR-Anwälte. Glück Auf!

Aktuelles
CNH Newsletter 2024 Nr. 1

Mit der ersten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2024 informieren wir über:

  • die fehlerhafte Ladung zur Betriebsratssitzung,
  • die Frage des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Ausspruch einer Kündigung und
  • die Frage der Sozialauswahl bei einer etappenweise Stilllegung des
    Betriebes


CNH Newsletter 2023 Nr. 4

Mit der vierten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2023 informieren wir

über:

  • die Frage der Zulässigkeit des Verfalls von Urlaubsansprüchen bei langdauernder Erkrankung, wenn der Arbeitgeber zuvor nicht auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen hat,
  • die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe und
  • die Wirksamkeit eines gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrats erteilten Hausverbotes.