CNH Anwälte - Fachkanzlei Arbeitsrecht
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Rechtsanwaltsfachangestellte

Nicole Kellermann

 

"Die Zusammenarbeit im Team und der abwechslungsreiche Arbeitsalltag gefallen mir. CNH-Anwälte hat mir die Möglichkeit gegeben, eine neue verantwortungsvolle Aufgabe zu übernehmen."

Rechtsanwaltsfachangestellte

Jasmina Chudy-Mrakic

 

"Mein Motto ist: Gemeinsam mehr erreichen.

Mir gefällt hier die gute Atmosphäre im Umgang mit uns Mitarbeiterinnen und die Chance auf persönliche Weiterbildung. Ich mag besonders, dass sich alle in der Kanzlei sehr engagiert für die Belange der Mandanten einsetzen."

Rechtsanwaltsfachangestellte

Kristin Schomacher

 

"Das freundliche Team der CNH-Anwälte sowie der abwechslungsreiche Alltag machen Spaß und mir die Einarbeitung als neue Mitarbeiterin sehr leicht."

Rechtsanwaltsfachangestellte

Janine Trampe

 

"Ich trage gerne dazu bei, unfair behandelten, arbeitenden Menschen zu helfen und wieder ein Lächeln ins Gesicht zu zaubern!"

Rechtsanwaltsfachangestellte

Nadine Galli

 

"Die tägliche, abwechslungsreiche Arbeit mit dem freundlichen Mitarbeiterteam von CNH hat mir sofort gut gefallen und macht mir sehr viel Spaß."


Unser langjähriger Gesellschafter Ralf Heidemann hat unsere Kanzlei zum 01.01.2020 verlassen. Er sitzt nun im Kennedyplatz 6 in 45127 Essen. Dieser link https://www.br-anwaelte.de/standorte/essen-mitte.html enthält die weiteren Kontaktdaten unseres Kooperationspartners im Netzwerk BR-Anwälte. Glück Auf!

Aktuelles
CNH Newsletter 2024 Nr. 1

Mit der ersten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2024 informieren wir über:

  • die fehlerhafte Ladung zur Betriebsratssitzung,
  • die Frage des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Ausspruch einer Kündigung und
  • die Frage der Sozialauswahl bei einer etappenweise Stilllegung des
    Betriebes


CNH Newsletter 2023 Nr. 4

Mit der vierten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2023 informieren wir

über:

  • die Frage der Zulässigkeit des Verfalls von Urlaubsansprüchen bei langdauernder Erkrankung, wenn der Arbeitgeber zuvor nicht auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen hat,
  • die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe und
  • die Wirksamkeit eines gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrats erteilten Hausverbotes.