CNH Anwälte - Fachkanzlei Arbeitsrecht
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AUFSICHTSRATSWAHLEN


Wahlvorstandsschulung

Wir beraten und schulen sämtliche Wahlvorstände, die im Betrieb, im Unternehmen oder im Konzern die Wahlen der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat durchführen. In diesem Tätigkeitsbereich gehören sowohl Betriebswahlvorstände, als auch Unternehmens- bzw. Hauptwahlvorstände zu unseren Mandanten. Die verschiedenen Gremien, die die Wahl nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 oder nach dem Drittelbeteiligungsgesetz sowie der entsprechenden Wahlordnung durchführen, begleiten wir dabei von der Bildung der Wahlvorstände, der Beratung während des gesamten Wahlverfahrens sowie am Wahltag bzw. während der Delegiertenversammlung. Gern nehmen wir im Rahmen dieser Beratung auch an den Sitzungen der Wahlvorstände teil, um vor Ort bei der Erstellung von Fristenkalendern und Bekanntmachungen zu unterstützen.

Eine Schulung der Wahlvorstände sowie eine durchgehende Beratung während des gesamten Wahlverfahrens einhergehend mit einer guten Zusammenarbeit mit den Wahlvorständen schützt in vielen Fällen vor Verstößen gegen das jeweilig anzuwendende Gesetz bzw. die Wahlordnung und somit vor einer Anfechtung des Wahlverfahrens. Das Interesse an einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahl ist hierbei sowohl auf Seiten des Unternehmens als auch auf Seiten der Wahlvorstände gleichermaßen hoch. Der Arbeitgeber benötigt einen ordnungsgemäß besetzten Aufsichtsrat. Denn dieser hat die Aufgabe, die Geschäftsführung des Unternehmens zu überwachen und vertritt die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand. Das Interesse der zum größten Teil mit Arbeitnehmern besetzten Wahlvorstände an einer ordnungsgemäßen Wahl liegt ebenfalls in der Aufgabe des Aufsichtsrates: durch die paritätische bzw. drittelparitätische Beteiligung der Arbeitnehmer und teilweise Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat können die Arbeitnehmervertreter auf die Geschäftsführung und die Geschäftspolitik im Unternehmen Einfluss nehmen und sich somit neben den Betriebsratsgremien für die Rechte ihrer Kolleginnen und Kollegen einsetzen.

Für Anfragen zu Seminarinhalten und Kosten sowie zu unseren Beratungsangeboten stehen wir gern zur Verfügung.



Aktuelles
CNH Newsletter 2024 Nr. 2

Mit der zweiten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2024 informieren wir über:

  • die Frage der Zweckbefristung,**Dispositionsmöglichkeit des
    Arbeitgebers,
  • die Frage der Möglichkeit einer Behinderung der Betriebsratsarbeit
    durch unzulässige Drohungen und
  • die Frage, welche Auswirkungen die Erhöhung der Arbeitszeit auf die
    Leistungszulage haben


CNH Newsletter 2024 Nr. 1

Mit der ersten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2024 informieren wir über:

  • die fehlerhafte Ladung zur Betriebsratssitzung,
  • die Frage des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Ausspruch einer Kündigung und
  • die Frage der Sozialauswahl bei einer etappenweise Stilllegung des
    Betriebes