MITBESTIMMUNG
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
Seitdem im Jahr 1976 das Mitbestimmungsgesetz in Kraft getreten ist, gibt es in Deutschland vier Gesetze, die die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen regeln:
- Montanmitbestimmungsgesetz
- Mitbestimmungsgesetz
- Mitbestimmungsergänzungsgesetz
- Drittelbeteiligungsgesetz
Diese vier Gesetze grenzen sich insoweit voneinander ab, dass ein Unternehmen jeweils nur von einem dieser Gesetze erfasst wird und die Arbeitnehmer ihre Vertretung im Aufsichtsrat nach einem dieser Gesetze wählen. Die Anwendung des einschlägigen Gesetzes hängt hier in erster Linie von der Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens ab. Unter 500 Arbeitnehmern sieht die Rechtsordnung keine Mitbestimmung von Arbeitnehmern auf Unternehmensebene vor.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern erfolgt die Aufsichtsratswahl nach dem Drittelbeteiligungsgesetz. In diesen Fällen ist der Aufsichtsrat zu zwei Dritteln mit Anteilseignern besetzt und zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern. Unternehmen mit in der Regel mehr als 2000 Beschäftigten wählen ihren Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 und besetzen diesen dann zur Hälfte mit ihren Vertretern. Die Amtszeit der gewählten Aufsichtsräte beträgt nach beiden Gesetzen 5 Jahre.
Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung des Unternehmens zu überwachen und vertritt die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand. Durch die paritätische bzw. drittelparitätische Beteiligung von Arbeitnehmern und teilweise Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat können die Arbeitnehmervertreter auf die Geschäftsführung und die Geschäftspolitik im Unternehmen Einfluss nehmen und sich somit neben den Betriebsratsgremien für die Rechte ihrer Kolleginnen und Kollegen einsetzen.
Sobald der Unternehmer bekannt gegeben hat, dass in seinem Unternehmen ein Aufsichtsrat gewählt wird, beginnt die Arbeit der zu bestellenden Wahlvorstände. In Unternehmen werden dabei Unternehmenswahlvorstände gebildet, die die Richtlinien des Wahlverfahrens festlegen und die Wahl durchführen. Diese Aufgabe übernimmt in einem Konzern der Hauptwahlvorstand. Die Betriebswahlvorstände führen die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat des Unternehmens durch und haben dabei viele Formalitäten und Vorschriften nach dem Mitbestimmungsgesetz bzw. Drittelbeteiligungsgesetz und den entsprechenden Wahlordnungen zu beachten.
CNH Newsletter 2024 Nr. 2
Mit der zweiten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2024 informieren wir über:
- die Frage der Zweckbefristung,**Dispositionsmöglichkeit des
Arbeitgebers, - die Frage der Möglichkeit einer Behinderung der Betriebsratsarbeit
durch unzulässige Drohungen und - die Frage, welche Auswirkungen die Erhöhung der Arbeitszeit auf die
Leistungszulage haben
CNH Newsletter 2024 Nr. 1
Mit der ersten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2024 informieren wir über:
- die fehlerhafte Ladung zur Betriebsratssitzung,
- die Frage des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Ausspruch einer Kündigung und
- die Frage der Sozialauswahl bei einer etappenweise Stilllegung des
Betriebes