IMPRESSUM
Verantwortlich
Rechtsanwalt Markus Neuhaus
CNH Anwälte
Fachkanzlei Arbeitsrecht
Collegen Neuhaus Herget Rechtsanwälte PartGmbB
Annastr. 58-64
45130 Essen
Telefon: 0201 74 94 84 0
Mail: Kanzlei@CNH-Anwaelte.de
Auf dieser Homepage wird zur weiteren Information auf fremde Homepages verwiesen. Der Inhalt und die Gestaltung entziehen sich jedoch unserem Verantwortungsbereich. Soweit es uns möglich war, haben wir uns davon überzeugt, dass die fremden Homepages keine gesetzeswidrigen Inhalte bereithalten und seriös sind. Wegen der fehlenden Einflussmöglichkeit auf Inhalt und Updates fremder Homepages können wir für deren Inhalt keine Verantwortung übernehmen.
Falls über die verlinkten Homepages der Zugang zu nicht gesetzeskonformen Inhalten möglich ist, bitten wir um einen Hinweis.
Hinweise gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG)
Wir sind als Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland am Landgericht Essen zugelassen.
Wir sind Mitglieder der Rechtsanwaltkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm. Diese Rechtsanwaltkammer ist die für uns zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 73 Absatz 2 Nr. 4 Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO). Einzelheiten und weitere Informationen erhalten Sie unter:
oder
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Telefon: 02381 9850 00
Telefax: 02381 9850 50
Eingetragen im Partnerschaftsregister beim Amtsgericht Essen: PR 3953
Unsere Umsatzsteuer-Identifikationsnummer lautet: DE 226805110
CNH Newsletter 2024 Nr. 2
Mit der zweiten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2024 informieren wir über:
- die Frage der Zweckbefristung,**Dispositionsmöglichkeit des
Arbeitgebers, - die Frage der Möglichkeit einer Behinderung der Betriebsratsarbeit
durch unzulässige Drohungen und - die Frage, welche Auswirkungen die Erhöhung der Arbeitszeit auf die
Leistungszulage haben
CNH Newsletter 2024 Nr. 1
Mit der ersten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2024 informieren wir über:
- die fehlerhafte Ladung zur Betriebsratssitzung,
- die Frage des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Ausspruch einer Kündigung und
- die Frage der Sozialauswahl bei einer etappenweise Stilllegung des
Betriebes