PERSONALRAT
Personalvertretungsrecht
Wir beraten und vertreten Personalräte im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NW) und des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG). Das Personalvertretungsrecht weist im Vergleich zum Betriebsverfassungsrecht eine Reihe erheblicher Unterschiede und Besonderheiten auf, die vom Berater zu berücksichtigen sind. Rechtsanwalt Gunnar Herget ist langjährig erfahren in der Beratung und Vertretung von Personalräten. Er ist Mitautor des Kommentars "Bundespersonalvertretungsgesetz" von Altvater/Baden/Baunack/Berg/Dierßen/Herget/Kröll/Lenders/Noll, 2019.
Unsere Beratung erstreckt sich auf sämtliche außergerichtlichen Angelegenheiten, z.B. in Fragen betreffend die Geschäftsführung des Personalrats (korrekte Beschlussfassung, Schulungsansprüche der Personalratsmitglieder, Kosten der Personalratstätigkeit) und die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder (Freistellungsansprüche, Vergütung der freigestellten Personalratsmitglieder, besonderer Rechtsschutz der Personalratsmitglieder).
Vor allem in sämtlichen Fragen der ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats werden wir regelmäßig tätig.
Das Beteiligungsverfahren beginnt in der Regel mit einer Unterrichtung des Gremiums. Bereits zu diesem frühen Zeitpunkt der Beteiligung entstehen in der Praxis häufig Konflikte aufgrund unzureichender Unterrichtung des Personalrats. Es gilt der Grundsatz, dass die Dienststelle den Personalrat rechtzeitig – häufig schon zu Beginn der Planungsphase - und umfassend zu unterrichten hat. Die Dienststelle muss dem Personalrat daher alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die auch ihr bei der Entscheidungsfindung zur Verfügung gestanden haben. Der Durchsetzung dieses Unterrichtungsanspruchs kommt bei der täglichen Personalratstätigkeit eine große Bedeutung zu, da der Personalrat ohne ordnungsgemäße Unterrichtung nicht in der Lage ist, sinnvolle Entscheidungen zu treffen und die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme mitzugestalten. Gerade die aktive Mitgestaltung von Entscheidungsprozessen in der Dienststelle durch den Personalrat ist aber ein wesentlicher Aspekt der Novellierung des LPVG NW im Jahre 2011 gewesen. In diesem Zusammenhang spielt auch die ordnungsgemäße Unterrichtung der neu geschaffenen Wirtschaftsausschüsse eine große Rolle.
An die Unterrichtung des Personalrats schließt sich sodann das jeweilige Beteiligungsverfahren (Anhörung, Mitwirkung, Mitbestimmung) an. Hierbei sind eine Vielzahl unterschiedlicher Verfahrensvorschriften und Beteiligungstatbestände zu beachten. Besonders häufig stellt sich für Personalräte die Frage, ob eine von der Dienststelle geplante Maßnahme einen Beteiligungstatbestand erfüllt.
Kommt es in Mitbestimmungsverfahren zu keiner Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat, entscheidet auf Antrag die Einigungsstelle. In diesen Fällen begleiten wir den Personalrat als Verfahrensbevollmächtigte und vertreten seine Interessen vor der Einigungsstelle.
Auch in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten vertreten wir Personalräte. Im Geltungsbereich des LPVG NW wurden die prozessualen Möglichkeiten der Personalräte durch die Novellierung des LPVG NW im Jahre 2011 erheblich erweitert. Erstmals sind jetzt auch auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme gerichtete Anträge und deren Vollstreckung zulässig.
Die Durchführung von Schulungen für Personalratsmitglieder und Mitglieder des Wirtschaftsausschusses rundet unser Angebot ab. Regelmäßig bieten wir eigene Schulungsveranstaltungen an und stehen auch für die Durchführung von Inhouse-Schulungen zur Verfügung.
Aus unserem Team helfen dem Personalrat Gunnar Herget und Alexandra Kötting nah und collegial.
CNH Newsletter 2024 Nr. 2
Mit der zweiten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2024 informieren wir über:
- die Frage der Zweckbefristung,**Dispositionsmöglichkeit des
Arbeitgebers, - die Frage der Möglichkeit einer Behinderung der Betriebsratsarbeit
durch unzulässige Drohungen und - die Frage, welche Auswirkungen die Erhöhung der Arbeitszeit auf die
Leistungszulage haben
CNH Newsletter 2024 Nr. 1
Mit der ersten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2024 informieren wir über:
- die fehlerhafte Ladung zur Betriebsratssitzung,
- die Frage des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Ausspruch einer Kündigung und
- die Frage der Sozialauswahl bei einer etappenweise Stilllegung des
Betriebes