BETRIEBSRATSWAHL - BR-WAHL
BR-Gründung, Wahlversammlung, Wahlvorstand und Anfechtung der BR-Wahl
Die Gründung eines Betriebsrats ist nahezu ebenso gut zu schaffen, wie die Neuwahl einer bereits bestehenden Interessenvertretung zu organisieren. Das Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geht davon aus, dass in allen Betrieben, in denen regelmäßig mindestens 5 Arbeitnehmer ständig beschäftigt werden, ein Betriebsrat gebildet wird. Auch die weiteren Voraussetzungen schränken den Leitgedanken des Gesetzgebers, möglichst überall Betriebsräte zu haben, nicht ein.
Seit der letzten Überarbeitung des BetrVG im Jahre 2001 gibt es drei unterschiedliche Verfahren für die Betriebsratswahl.
- In Betrieben mit 5 – 50 Beschäftigten ist zur Erleichterung der Betriebsratswahl ein vereinfachtes Wahlverfahren eingeführt worden.
- Bei 51 - 100 Beschäftigten kann das vereinfachte Wahlverfahren zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand vereinbart werden.
- Das frühere, sogenannte normale Wahlverfahren, ist zwingend in Betrieben ab mindestens 101 Beschäftigten anzuwenden.
Das vereinfachte Wahlverfahren gibt es dann noch in einer einstufigen und einer zweistufigen Variante. Diese neuen Verfahren werden ihrem Namen nicht ganz gerecht und sind an einigen Stellen leider durchaus kompliziert im BetrVG und einer hierzu erlassenen Wahlordnung (WO) geregelt. Die bessere Bezeichnung für diese Wahlverfahren wäre „schnelleres Wahlverfahren“. Für die Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat gründen wollen, ist es als Initiatoren nun möglich, in einem relativ kurzem Zeitraum die Betriebsratswahl durchzuführen.
In diesem Zusammenhang bieten wir Wahlvorständen zur Betriebsratswahl Tagesseminare zur Unterstützung an.
Auskünfte zu den Kosten und den Seminarinhalten erteilen wir gern.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten für Schulungen des Wahlvorstands wie auch alle anderen Kosten der Betriebsratswahl zu tragen.
CNH Newsletter 2025 Nr. 1
Mit der erste Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025 informieren wir
über:
- die Frage, ob und wann Ruhepausen zu vergüten sind,
- die Frage, wann Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf Überstundenzuschläge haben und
- die Frage des Beweiswertes einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung.
CNH Newsletter 2024 Nr. 2
Mit der zweiten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2024 informieren wir über:
- die Frage der Zweckbefristung,**Dispositionsmöglichkeit des
Arbeitgebers, - die Frage der Möglichkeit einer Behinderung der Betriebsratsarbeit
durch unzulässige Drohungen und - die Frage, welche Auswirkungen die Erhöhung der Arbeitszeit auf die
Leistungszulage haben